Hier einige Beispiele:
jede-kita-darf-essenanbieter-selbst-waehlen_meissen
sz-online_-wird-das-schulessen-teurer_sebnitz_pirna_etc
vergaberecht_kita_und_schulverpflegung
Die beigefügte Schrift zum Thema Schulverpflegung in Sachsen sagt auf Seite 13:
4.2.2 Ausschreibung
Wenn Schulen bzw. die Schulträger die Aufgabe der Organisation der Schulverpflegung abgeben, wird in der Regel eine öffentliche Ausschreibung für die Leistungsvergabe eingeleitet. Grundlage hierfür kann ein Leistungsverzeichnis sein, das Art und Umfang der Verpflegungsqualität festlegt. In der vorliegenden Erhebung wurden Schulen befragt, welche Interessenvertreter bei der Formulierung der letzten Ausschreibung bzw. des Leistungskataloges oder der Beratung zur Auswahl des Speisenanbieters beteiligt waren und wer letztendlich die Entscheidung diesbezüglich traf. Zudem wurde darum gebeten, vorhandene Leistungsverzeichnisse zur Verfügung zu stellen. In den meisten Schulen ist der Schulträger bei der Formulierung der Ausschreibung (71,5 %) und der Auswahl des Speisenanbieters beteiligt (69,1 %) und trifft auch die endgültige Entscheidung (70,1 %). In 3,8 % ist er sogar alleiniger Verantwortlicher für den gesamten Ablauf. Die Schulleitung ist in insgesamt 57 % der Einrichtungen bei der Auswahl des Speisenanbieters beteiligt, aber nur in 27 % trifft sie die endgültige Entscheidung darüber. Lehrende, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern wirken, sofern sie an der Ausschreibung beteiligt sind, insbesondere bei der Beratung zur Auswahl des Speisenanbieters mit. In 38,1 % findet dies im Rahmen der Schulkonferenz statt.
Frau Heilmann (Abteilungsleiterin Bildung und Soziales) betont immer wieder, dass der Schulträger sich nicht um den Essenanbieter kümmern muss. Diesbezüglich ist im aktuellen Schulgesetz auch rein gar nichts verankert.
Wo ist in Sachsen eine Ausschreibungspflicht festgeschrieben, wie etwa in Berlin – dort ist das Thema im Gesetz geregelt und das Essen wird subventioniert. Also völlig andere Grundlagen.